UN-Klimaresolution: eine gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht

UN-Generalversammlung verabschiedete Resolution zum Klimaschutz

Vor zwei Wochen, am 20. Mai 2026 hat die UN-Generalversammlung mit großer Mehrheit eine wegweisende Resolution zum Klimaschutz verabschiedet. Der Beschluss verpflichtet Staaten, den Klimawandel stärker zu bekämpfen. Die Resolution wurde mit 141 Ja-Stimmen angenommen. Acht Länder stimmten dagegen, darunter die Gas- und Ölexporteure USA, Russland und Iran. 28 Länder enthielten sich.

Die Generalversammlung hatte zuvor unter Leitung des Inselstaates Vanuatu den Internationalen Gerichtshof (IGH) um ein Gutachten zur Verantwortung der Staaten bei der Einhaltung ihrer Klimaschutzverpflichtungen gebeten. Das Gutachten wurde im Juli 2025 veröffentlicht und übertraf die Erwartungen der Klimaschützer: Der IGH entschied darin, dass es rechtswidrig sei, wenn Länder ihre Klimaschutzverpflichtungen vernachlässigten und dass ein Staat, der gegen seine Klimaverpflichtungen verstößt, verpflichtet werden kann, „den geschädigten Staaten vollständigen Schadensersatz zu leisten“.

Um das nicht bindende IGH-Gutachten in die Praxis zu überführen, legte Vanuatu im Januar den Resolutionsentwurf vor, über den nun abgestimmt wurde. Die Resolution begrüßt das IGH-Gutachten „als maßgeblichen Beitrag zur Klärung des geltenden Völkerrechts“ und fordert die Staaten auf, „ihren jeweiligen Verpflichtungen“ zum Klimaschutz nachzukommen. „Die Staaten und Völker, die die schwerste Last zu tragen haben, sind häufig diejenigen, die am wenigsten zu dem Problem beigetragen haben“, sagte Vanuatus UN-Botschafter Odo Tevi vor der Abstimmung.

UN-Generalsekretär António Guterres begrüßte das Ergebnis der Abstimmung: „Dies ist eine eindrucksvolle Bestätigung des Völkerrechts, der Klimagerechtigkeit, der Wissenschaft und der Verantwortung der Staaten, die Menschen vor der sich verschärfenden Klimakrise zu schützen“, sagte er.

Der Resolutionsentwurf war während der Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten allerdings abgeschwächt worden. In der ursprünglichen Fassung wurde die Einrichtung eines internationalen Klimaschadensregisters gefordert. Dies taucht in dem verabschiedeten Text nicht mehr auf.

Die USA als einer der größten Verursacher von Treibhausgasen lehnten die Resolution ab. Die stellvertretende UN-Botschafterin der USA, Tammy Bruce, sprach von einer „sehr problematischen“ Resolution. Sie enthalte „unangemessene politische Forderungen in Bezug auf fossile Brennstoffe und andere Klimathemen“. Die Regierung in Washington sehe zudem keine Grundlage dafür, dass der ‌UN-Generalsekretär über die aufgeworfenen Rechtsfragen ‌berichten müsse. Unter US-Präsident Donald Trump sind die USA aus dem Pariser Klimaabkommen ausgestiegen und fördern die Produktion fossiler Brennstoffe. Neben den USA stimmten auch Saudi-Arabien, Russland, Israel, der Iran, der Jemen, Liberia und Belarus gegen die ‌Resolution. Unter den Enthaltungen waren die Türkei, der Gastgeber des Klimagipfels COP31, sowie Indien und die Ölförderländer Katar und Nigeria.

Die US-Regierung hatte zudem massiven Druck ausgeübt, den Resolutionsentwurf zurückzuziehen, und daran gearbeitet ihn abzuschwächen.

In der deutschen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen

In der deutschen Öffentlichkeit war der Prozess zu der UN-Klimaresolution nur wenig wahrnehmbar. Die Medien in Deutschland berichteten kaum darüber – ausgenommen die Arbeitsgruppe „Klimakrise und Menschenrechte“ von amnesty international. Auch die deutsche Politik hielt sich sehr zurück. Die Bundesregierung reagierte auf eine Anfrage der grünen Abgeordneten Lisa Badum nur äußerst verhalten und versteckte sich hinter der Europäischen Union: „Die Bundesregierung beteilige sich konstruktiv an diesen Verhandlungen im Rahmen einer gemeinsamen EU-Verhandlungsführung. Die Bundesregierung werde sich zu dieser Resolution einschließlich ihres Stimmverhaltens final positionieren, sobald die Verhandlungen abgeschlossen sind und der Text der Resolution feststeht.“ Aus den wenigen durchgesehenen Medienberichten zur Abstimmung geht auch kaum hervor, ob Deutschland mit ja votierte.

In der Berliner Zeitung hingegen nahm Christof Weber das Ereignis zum Anlass, Zweifel an den wissenschaftlichen Grundlagen der Klimaforschung zu säen, anstatt die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen für einen großen Teil der Menschheit ernst zu nehmen. Schon die Überschrift bei dem Artikel hinter Bezahlschranke soll wohl verunsichern: „UN-Klimaresolution: Wie sicher sind die wissenschaftlichen Grundlagen? Die UN fordert Staaten zu strengeren Maßnahmen gegen den Klimawandel auf, während die Debatte um Klimamodelle brodelt. Auch hier sollte hinterfragt werden.“

Die Initiative AtomErbe Obrigheim hat bei ihrer Kundgebung zum 40. Tschernobyl-Jahrestag für die Annahme der Resolution geworben. Diese sei „auch ein wichtiges Bekenntnis zur Vision einer transnationalen, universellen Menschheit. Wir leben in Zeiten nationalistischer Engstirnigkeiten. Reaktionäre Rechte und rechtslibertäre Tech-Milliardäre stellen Entwicklungshilfe, Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen sowie die Solidarität mit Menschen anderer Herkunft in Frage. Sie denunzieren eine Politik der Empathie als Ideologie, als Schwächung und Schädigung ihres jeweiligen Nationalstaates. Die UN-Klimaresolution ist – ähnlich dem vor fünf Jahren in Kraft getretenen Atomwaffenverbotsvertrag – jedoch ein bedeutsamer Teil einer Gegenbewegung, die an der Idee der Menschheit und der Allgemeinen Menschenrechte festhält. Wir begrüßen es, dass Länder aus dem globalen Süden und dem pazifischen Ozean trotz ihrer internationalen Schwäche und auch aus Notwehr diese Initiative ergreifen. Eine Unterstützung der UN-Resolution durch Deutschland und Europa könnte die Vereinten Nationen stärken als Gegengewicht zu der zunehmenden weltpolitischen Polarisierung und Fragmentierung. Dass die UN-Klimaresolution so wenig Beachtung und Unterstützung in Deutschland und Europa findet, ist bedauernswert und zeugt von tiefer Ignoranz der Deutschen Politik – dies umso mehr, als eine ehemalige deutsche Außenministerin die amtierende Präsidentin der UN-Generalversammlung ist.“

Zynismus und Hilflosigkeit angesichts der Schwäche der Weltgemeinschaft

Wahrscheinlich hätte Svenja Beller in ihrem Kommentar in der Wochenzeitung Freitag gerne das Zustandekommen der UN-Klimaresolution als großen Erfolg gefeiert, was ihr aber angesichts der Schwäche der Weltgemeinschaft schwer fällt. Zunächst noch ironisch beginnt sie: „Es gibt was zu feiern: Die Weltgemeinschaft will jetzt doch endlich das Klima schützen! Ja, echt, wurde ganz frisch von ganz oben beschlossen. Dahinter steckt eine richtige David-gegen-Goliath-Geschichte: 27 Jura-Studierende von den Pazifikinseln – genau, jenen, die im Begriff sind, abzusaufen – entwickelten aus einer Klassenarbeit eine Klimagerechtigkeitskampagne, die im Kern alle Staaten für die Klimakrise in die Verantwortung nehmen will.“

Und kommt dann zu dem „Haken an der Sache: Genau wie die Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs ist die Resolution der UN-Generalversammlung rechtlich nicht bindend.“ Wenn UN-Generalsekretär Antonio Guterres diese als „eine eindrucksvolle Affirmation des Völkerrechts“ bezeichne, so diene das eher zur „Selbstermutigung der Weltgemeinschaft“, um mit dem Prinzip Hoffnung die reale Hilflosigkeit der UNO angesichts des Zustandes der Welt zu übertünchen.

Wir sind trotzdem der Ansicht, dass die Resolution Erfolg verdient. Und da wir bei einer einfachen Suche im Internet eine deutsche Übersetzung des Textes der UN-Klimaresolution nicht gefunden haben, wollen wir hier wenigstens eine Version einer Übersetzungsmaschine veröffentlichen:

Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen

zum „Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu den Verpflichtungen der Staaten im Hinblick auf den Klimawandel“

Die Generalversammlung,

geleitet von den in der Charta der Vereinten Nationen und im Völkerrecht verankerten Zielen und Grundsätzen,

unter Hinweis auf ihre Resolution 77/276 vom 29. März 2023, mit der sie beschloss, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu den Verpflichtungen der Staaten im Hinblick auf den Klimawandel zu ersuchen,

unter Hinweis auch auf ihre Resolution 76/300 vom 28. Juli 2022, in der sie das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht anerkennt, und unter Hinweis auf die Feststellung des Gerichtshofs, dass dieses Recht eine Voraussetzung für die Wahrnehmung anderer Menschenrechte ist, wie etwa des Rechts auf Leben, Gesundheit und einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich des Zugangs zu Wasser, Nahrung und Wohnraum,

unter Betonung der Tatsache, dass der Klimawandel eine beispiellose Herausforderung von zivilisatorischem Ausmaß darstellt und dass das Wohlergehen heutiger und künftiger Generationen der Menschheit von unserer sofortigen und dringenden Reaktion darauf abhängt,

unter Bekräftigung des Rechts aller Völker auf Selbstbestimmung sowie der Achtung der territorialen Integrität im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen [1] und das Pariser Abkommen [2] und in Anerkennung der Tatsache, dass diese die vorrangigen internationalen, zwischenstaatlichen Foren für die Aushandlung der globalen Reaktion auf den Klimawandel sind,

In Anerkennung der Feststellung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der lex specialis nicht zu einem allgemeinen Ausschluss anderer Regeln des Völkerrechts durch die Klimaschutzverträge führt,

Nach Erhalt des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs vom 23. Juli 2025, in dem der Gerichtshof unter anderem feststellte, dass:

(a) Unbeschadet anderer Regeln des Völkerrechts, die unter verschiedenen Umständen im Zusammenhang mit dem Klimawandel ebenfalls relevant sein können, umfasst das unmittelbar relevanteste anwendbare Recht, das die Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf den Klimawandel regelt, unter anderem:

(i) die Charta der Vereinten Nationen, das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das Kyoto-Protokoll, das Pariser Abkommen, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht, das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika,

(ii) die gewohnheitsrechtliche Pflicht, erhebliche Umweltschäden zu verhindern, wobei anerkannt wird, dass der Maßstab für die gebotene Sorgfalt streng ist, sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt,

(iii) das internationale Menschenrechtsrecht,

(iv) bestimmte Leitprinzipien für die Auslegung und Anwendung verschiedener anwendbarer Regeln und Grundsätze (nachhaltige Entwicklung, gemeinsame, aber differenzierte Verantwortlichkeiten und jeweilige Fähigkeiten, Gerechtigkeit, Generationengerechtigkeit und der Vorsorgeansatz oder das Vorsorgeprinzip),

(b) Die Verpflichtungen der Staaten hinsichtlich des Schutzes des Klimasystems und anderer Teile der Umwelt vor anthropogenen Treibhausgasemissionen, insbesondere die Verpflichtung zur Verhinderung erheblicher grenzüberschreitender Schäden nach dem Völkergewohnheitsrecht, sind Verpflichtungen erga omnes oder, im vertragsrechtlichen Kontext, erga omnes partes,

(c) Eine Verletzung einer der vom Gerichtshof in Bezug auf den Klimawandel festgestellten Verpflichtungen durch einen Staat stellt eine völkerrechtswidrige Handlung dar, die die Verantwortung dieses Staates nach sich zieht,

(e) Zu den rechtlichen Folgen, die sich aus der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung ergeben, können folgende Verpflichtungen gehören: (i) die Einstellung der rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen, sofern diese andauern; (ii) die Abgabe von Zusicherungen und Garantien, dass sich die rechtswidrige Handlung nicht wiederholen wird, sofern die Umstände dies erfordern; und (iii) die vollständige Wiedergutmachung gegenüber den geschädigten Staaten in Form von Rückerstattung, Entschädigung und Genugtuung, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Rechts der Staatenverantwortlichkeit erfüllt sind, einschließlich des Nachweises eines hinreichend unmittelbaren und sicheren Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden,

unter Betonung der Tatsache, dass die Achtung des Internationalen Gerichtshofs und seiner Funktionen, einschließlich der Ausübung seiner beratenden Zuständigkeit, für das Völkerrecht und die Gerechtigkeit sowie für eine auf Rechtsstaatlichkeit beruhende internationale Ordnung von wesentlicher Bedeutung ist,

unter Hinweis auf das Gutachten des Internationalen Seerechtsgerichtshofs vom 21. Mai 2024,

in dem Bewusstsein, dass Entwicklungsländer, die besonders anfällig für die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselentwicklungsstaaten, am wenigsten zu den anthropogenen Treibhausgaskonzentrationen in der globalen Atmosphäre beigetragen haben, und dass die Anfälligkeit für den Klimawandel durch historische und anhaltende Ungleichheiten beeinflusst wird und oft am stärksten von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Frauen und Mädchen, Kindern und Jugendlichen sowie Menschen in prekären Situationen zu spüren ist,

Entschlossen, die Feststellungen des Gerichtshofs in eine verstärkte multilaterale Zusammenarbeit und beschleunigte Klimaschutzmaßnahmen auf allen Ebenen im Einklang mit dem Völkerrecht umzusetzen,

1. begrüßt das einstimmige Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 23. Juli 2025 zu den Verpflichtungen der Staaten im Hinblick auf den Klimawandel und bekräftigt die Bedeutung des Gutachtens des Gerichtshofs als maßgeblichen Beitrag zur Klärung des geltenden Völkerrechts;

2. fordert alle Staaten auf, ihren jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, um den Schutz des Klimasystems und anderer Teile der Umwelt vor anthropogenen Treibhausgasemissionen zu gewährleisten, wie vom Gerichtshof festgestellt, beispielsweise durch:

(a) die Verhinderung erheblicher Umweltschäden durch das Handeln mit der gebotenen Sorgfalt, in Anerkennung der Feststellung des Gerichtshofs, dass der Maßstab der gebotenen Sorgfalt zur Verhinderung erheblicher Schäden am Klimasystem streng ist, sowie durch den Einsatz aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, um zu verhindern, dass Aktivitäten, die innerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle durchgeführt werden, erhebliche Schäden am Klimasystem und anderen Teilen der Umwelt verursachen, im Einklang mit ihren gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten;

(b) in gutem Glauben miteinander zusammenzuarbeiten, um erhebliche Schäden am Klimasystem und anderen Teilen der Umwelt zu verhindern, was eine nachhaltige und kontinuierliche Zusammenarbeit der Staaten erfordert, wenn sie Maßnahmen zur Verhinderung solcher Schäden ergreifen;

c) die Achtung und Gewährleistung der wirksamen Ausübung der Menschenrechte von Völkern und Einzelpersonen im Rahmen des Völkerrechts durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Klimasystems und anderer Teile der Umwelt;

3. fordert alle Vertragsparteien des Pariser Abkommens auf, ihren jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen, wie sie vom Gerichtshof festgestellt wurden, nachzukommen, und zwar im Einklang mit ihren gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten und ihren jeweiligen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten.

4. fordert die Staaten nachdrücklich auf, im Rahmen des Pariser Abkommens und unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten, Wege und Ansätze Maßnahmen umzusetzen, um das kollektive Temperaturziel zu erreichen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, unter anderem durch eine Verdreifachung der Kapazitäten für erneuerbare Energien und eine Verdopplung der globalen durchschnittlichen jährlichen Rate der Energieeffizienzsteigerungen bis 2030, auf gerechte, geordnete und ausgewogene Weise von fossilen Brennstoffen in den Energiesystemen wegzukommen, um bis 2050 im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen Netto-Null zu erreichen, und ineffiziente Subventionen für fossile Brennstoffe, die weder Energiearmut noch gerechte Übergänge bekämpfen, so bald wie möglich auslaufen zu lassen;

5. fordert die Staaten auf, die uneingeschränkte, sinnvolle und gleichberechtigte Beteiligung indigener Völker, lokaler Gemeinschaften, Menschen afrikanischer Herkunft, Frauen und Mädchen, Kinder und Jugendlicher, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen in prekären Lebenssituationen an Entscheidungsprozessen im Bereich des Klimaschutzes sicherzustellen, wo dies angemessen ist, unter anderem durch den Zugang zu Informationen und den Zugang zur Justiz;

6. erinnert daran, dass der Internationale Gerichtshof festgestellt hat, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten im Zusammenhang mit physischen Veränderungen infolge des Anstiegs des Meeresspiegels nicht verpflichten, ihre Seekarten oder Listen mit geografischen Koordinaten, die die Basislinien und die Außengrenzen ihrer Meereszonen angeben, zu aktualisieren, sobald diese ordnungsgemäß im Einklang mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, und bekräftigt, dass dies wesentliche Rechtssicherheit bietet;

7. erinnert ferner daran, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Verschwinden eines der konstituierenden Elemente eines Staates, sobald dieser einmal gegründet ist, nicht zwangsläufig den Verlust seiner Staatlichkeit nach sich zieht, und bekräftigt die Kontinuität der Staatlichkeit angesichts des Anstiegs des Meeresspiegels;

8. erinnert an die Feststellung des Gerichtshofs, dass Staaten Verpflichtungen nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung haben, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass ein reales Risiko einer irreparablen Beeinträchtigung des Rechts auf Leben unter Verstoß gegen Artikel 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte besteht, falls Personen in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden;

9. fordert alle Staaten auf, im Einklang mit ihren jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, und nimmt dabei die Feststellung des Gutachtens zur Kenntnis, dass ein Verstoß eines Staates gegen eine der vom Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Klimawandel festgestellten Verpflichtungen eine völkerrechtswidrige Handlung darstellt, die die Verantwortung dieses Staates nach sich zieht, dass der verantwortliche Staat einer fortdauernden Verpflichtung zur Erfüllung der verletzten Verpflichtung unterliegt und dass die rechtlichen Folgen, die sich aus der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung ergeben, folgende Verpflichtungen umfassen können: (i) die Einstellung der rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen, sofern diese andauern; (ii) die Abgabe von Zusicherungen und Garantien für die Nichtwiederholung, sofern die Umstände dies erfordern; und (iii) die vollständige Wiedergutmachung gegenüber den geschädigten Staaten in Form von Rückerstattung, Entschädigung und Genugtuung, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Rechts der Staatenverantwortlichkeit erfüllt sind, einschließlich des Nachweises eines hinreichend unmittelbaren und sicheren Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden;

10. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der vorhandenen Ressourcen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten der Generalversammlung während ihrer zweiundachtzigsten Tagung einen Bericht vorzulegen, der Wege zur Förderung der Erfüllung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Feststellungen des Gerichtshofs enthält, unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und möglicher Lücken bei den multilateralen Bemühungen zur Bewältigung der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels im Einklang mit dem Völkerrecht, unbeschadet der Rechtspositionen der Staaten und ohne dass damit eine Feststellung der Verantwortung verbunden wäre, bei gleichzeitiger Gewährleistung der Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität mit bestehenden Mechanismen und Verfahren, einschließlich derjenigen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Pariser Abkommens, sicherzustellen;

11. beschließt, den Punkt „Folgemaßnahmen zum Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Verpflichtungen der Staaten im Hinblick auf den Klimawandel“ in die vorläufige Tagesordnung ihrer dreiundachtzigsten Tagung aufzunehmen.

Fußnoten:

[1] Vereinte Nationen, Vertragssammlung, Band 1771, Nr. 30822.

[2] Angenommen im Rahmen der UNFCCC in FCCC/CP/2015/10/Add.1, Beschluss 1/CP.21.